Aus der Serie „Versicherung leicht erklärt“: Unterstützungskasse

18. November 2021

Gutverdienende Angestellte, wie auch Geschäftsführer haben oft ein großes Delta zwischen dem Einkommen im Erwerbsleben und der zu erwartenden Rentenzahlung.

Je höher das Einkommen, desto größer wird die Versorgungslücke.

Die sogenannte „Unterstützungskasse“ bietet gute Möglichkeiten, um lukrativ entgegenzuwirken.

Sie ist in Deutschland der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber organisiert. Darüber hinaus führt sie die betrieblichen Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ggf. für deren Hinterbliebene im Auftrag des Arbeitgebers durch.

Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht, sie ist in der Anlage ihres Vermögens frei.

Bei rückgedeckten Unterstützungskassen werden die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungen in der Regel vollständig durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt.

Dagegen ist es bei pauschaldotierten Unterstützungskassen ein übliches Modell, die Zuwendungen zum Aufbau der Versorgung beim Arbeitgeber „frei“ zu investieren. Da die Form der pauschaldotierten Unterstützungskassen in der Praxis (unserer Kunden) jedoch nur sehr selten vorkommt, möchten wir an dieser Stelle nicht näher darauf eingehen.

Insolvenzschutz

Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten für alle Arbeitnehmer, die unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fallen, durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.

Die Art der rückgedeckten Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die biometrischen Risiken der Versorgungszusage (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Versorgungsanwärters) sowie das Renten- oder Alterskapitalversprechen in vollem Umfang oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.

 

Steuerliche Betrachtung beim Arbeitgeber

Der besondere Charme der Unterstützungskasse liegt für Ihr Unternehmen in der Bilanzneutralität.

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist die Betriebsausgabe „…der Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft. …“, sprich: der Beitrag zur Rückdeckungsversicherung ist in voller Höhe eine Betriebsausgabe.

Wichtigster Punkt zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungen als Betriebsausgabe beim Trägerunternehmen ist allerdings, dass die Beiträge zur Ausfinanzierung der Zusage grundsätzlich in gleichbleibender oder steigender Höhe über die gesamte Laufzeit bis zum Pensionsalter vereinbart werden.

 

Steuerliche Betrachtung beim Arbeitnehmer

Während der Anwartschaftsphase (Phase bis zum Eintritt der Versorgung) fällt sowohl bei arbeitgeberfinanzierten als auch durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungen keine Lohn- und Einkommensteuer an, da im steuerlichen Sinne kein Zufluss vorliegt. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt bei Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind gänzlich frei von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die späteren Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse werden wie „Brutto-Lohn“ behandelt und unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der nachgelagerten vollen Besteuerung.

 

Portabilität

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres auf andere Kassen übertragen werden, da dies steuerschädlich wäre. Allerdings ist dies möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist oder wird. Ein Portabilitätsanspruch im Sinne des Betriebsrentengesetzes besteht nicht, da das BetrAVG dies nicht für Pensionszusagen und Unterstützungskassenversorgungen vorsieht.

 

Welche Argumente sprechen für eine Unterstützungskasse?

  • Auslagerung von Versorgungsrisiken
  • Minimaler Verwaltungsaufwand
  • Keine bilanziellen Auswirkungen
  • Beiträge sind in vollem Umfang Betriebsausgaben
  • Periodengerechte Finanzierung durch laufende monatliche Beitragszahlung
  • eine Kapitalausschüttung ist möglich (Versteuerung § 22 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Fünftelungsregelung / Steuerbegünstigung)

 

Häufige Fragen unserer Kunden

Ist eine Kapitalausschüttung am Ende der Laufzeit anstatt einer Rentenzahlung möglich?

  • Ja, eine Kapitalausschüttung ist möglich (Versteuerung § 22 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Fünftelungsregelung / Steuerbegünstigung )
  • Die Rentenzahlung ist alternativ lebenslang / Die Abrufphase ist flexibel ab Alter 62 / (im Todesfall mindestens Vertragsguthaben abzüglich gezahlter Garantierenten)

Wie ist der Hinterbliebenenschutz geregelt?

  • Hinterbliebenenschutz vor Rentenbezug: Maximum / Beitragsrückgewähr oder Vertragsguthaben (höherer Wert)
  • Rentenbezug: Wird die Kapitalauszahlung vom Kunden gewählt = abgegolten -> Vertrag ausbezahlt
  • Rentenbezug: Rentenzahlung durch den Arbeitgeber gewählt: Kapitalrückgewähr bei Tod der versicherten Person nach Altersrentenbeginn
  • Im Todesfall leistet der Versicherer das zum tatsächlichen Altersrentenbeginn vorhandene Vertragsguthaben abzüglich der bis zum Todeszeitpunkt gezahlten Garantierenten an die bezugsberechtigte(n) Person(en).

 

Ihr eigener möglicher Schutz in der Beitragszahlungsphase (kann auf Wunsch eingeschlossen werden):

  • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit

 

Profit für alle Beteiligten

Die Unterstützungskasse ist also ein Rundum-Schutz für Ihre Zukunft und die Ihrer Mitarbeiter.

Unsere Empfehlung lautet daher: Bauen Sie ohne Beitragsbeschränkungen eine sichere und steuersparende Altersversorgung auf. So machen Sie sich als Arbeitgeber noch attraktiver!

Haben Sie Fragen zu dieser interessanten Form der Altersvorsorge? Sprechen Sie Ihren Kundenbetreuer an oder die direkt die Kollegen aus dem Team Personen.