Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeber muss nur bei Falschinformationen Schadenersatz leisten

02. Oktober 2020

Ein Arbeitgeber kann zu einem Schadenersatz verpflichtet werden, wenn dieser bei der Beratung fehlerhafte Auskünfte gegeben hat. Unterlässt das Unternehmen dagegen einen Hinweis auf eine geplante Gesetzesänderung, könne kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az.: 3 AZR 206/18).

Im konkreten Fall hatte ein Rentner seinen früheren Arbeitgeber verklagt. Der Mann hatte etwa vor sieben Jahren vereinbart, dass ein Teil seines Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden soll. Der Arbeitgeber schloss daraufhin einen Rentenversicherungsvertrag mit einer Pensionsverwaltung ab.

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hatte der Arbeitgeber seine Belegschaft darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten statt einer Rente auch ein Kapitalwahlrecht haben. Zeitlich parallel hatte der Deutsche Bundestag allerdings das GKV-Modernisierungsgesetz auf den Weg gebracht, welches auf ausgezahlte Kapitalleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorsah.

2015 hatte sich der Mann mit Beginn seines Ruhestandes von der Pensionsverwaltung einen Einmalbetrag von 35.000 Euro auszahlen lassen. Dafür sollte er auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt nun Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Daraufhin verklagte der Rentner seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz. Seine Klage begründete er damit, dass er von seinem Arbeitgeber nicht auf die Gesetzesänderung hingewiesen worden sei.

Die Erfurter Arbeitsrichter wiesen dessen Klage jedoch ab und begründeten dies damit, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet war, die Beschäftigten über laufende Gesetzesverfahren zu informieren. Nur wenn er dazu falsche Angaben gemacht hätte, käme ein Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung in Betracht, so die Richter weiter.

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